Das Deutsche Grundgesetz - Ansichtssache

Bernhard M. Huber, August 2024

Es hat den Anschein, dass das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – so der offizielle Titel – von der überwiegenden Mehrheit der Bürger als gut, richtig und wichtig empfunden wird. Diese Mehrheit steht mit beiden Füßen auf dem Grundgesetz, wie es von allen guten Bürgern dieses Landes auch erwartet wird. Diese positive Einstellung geht gar soweit, dass die unzähligen Gegner der Corona-Maßnahmen das Grundgesetz mit der Forderung hochhalten: „Wir wollen unser Grundgesetz zurück haben“!

Dieser Wunsch ist aus der Not heraus zwar verständlich, aber völlig abwegig, denn das Grundgesetz wurde uns ja nicht genommen – es wird nur gegen jene ausgelegt, welche mit dem Regierungshandeln nicht einverstanden sind.

Bei genauerer Betrachtung stellt sich tatsächlich heraus, dass das Grundgesetz ganz ohne Probleme und ohne Aufschrei der Judikative gegen die eigenen Bürger verwendet und geändert werden kann. Dieser Tatbestand soll hier beispielhaft gezeigt werden. Im Nachwort wird dann der Frage nachgegangen, was eine Verfassung eigentlich leisten muss.

Beispiel 1: Moral und Widersprüche

Art. 1 [Schutz der Menschenwürde …] (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

Allein wegen dieses Artikels werden viele Menschen das Grundgesetz geradezu lieben. Dieser Satz suggeriert, dass alle folgenden Artikel tatsächlich dem Schutz der Würde dienen. Nun ist allerdings gar nicht klar, wie Würde juristisch ausgelegt wird. Und damit sind wir bei einem ganz speziellen Problem des Grundgesetzes und jeder anderen Gesetzgebung: Würde ist ein moralischer Begriff, der sich einer – für die Rechtsprechung unbedingt notwendigen – Normierung entzieht und damit hier völlig untauglich ist. Solange wir moralische Begriffe in unseren Gesetzen haben, ist staatliche Willkür möglich – und findet auch statt. [Willkür: Nach individuellen Wünschen und Vorstellungen urteilen].

Was aber unser Staat tatsächlich von der Würde des Menschen hält, kann man hier feststellen:

Art. 7 [Schulwesen] (1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.

Dieser Artikel ist eine dramatische, seit über 200 Jahren andauernde, Verletzung der Menschenwürde! Eine solche Übergriffigkeit des Staates in die Freiheit der individuellen Entwicklung seiner Bürger sucht ihresgleichen. Hier wird die Würde des Menschen ganz offiziell(!) mit den Füßen getreten! 

Alle unsere Kinder, so unterschiedlich sie auch sind, werden durch einen staatlich vorgegebenen Lehrplan gleichgeschaltet, um sie für jene Jobs zu normieren, die von der Wirtschaft gefordert werden. Diese, seit der Zeit der Industrialisierung bestehende Regelung, reduziert die Menschen zu Humankapital für die Wirtschaft – und zu regierungshörigen Untertanen. 

Wer das dennoch gut findet, weil ja genau deshalb die deutsche Wirtschaft so erfolgreich ist, zählt zu den „glücklichen Sklaven“, welche „die erbittertsten Feinde der Freiheit sind“ (nach Marie von Ebner-Eschenbach, österreichische Schriftstellerin, 1830 – 1916).

Art. 7 (1) steht zudem auf geradezu groteske Art im Widerspruch zum Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 (1) – dieser ist somit hinfällig. Dort steckt aber noch eine weitere Merkwürdigkeit drin: Das Sittengesetz.

Art. 2 [Freie Entfaltung der Persönlichkeit …] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Was ist das, das Sittengesetz? Vielleicht hilft hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weiter:

Nach §138 Abs. 1 BGB ist sittenwidriges Verhalten ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Einen moralischen Begriff (Sitte) mit einem anderen moralischen Begriff (Anstand) zu erklären, hilft keinen Schritt weiter – und wie darf man sich billig und gerecht denkend vorstellen? Was als sittlich und anständig beurteilt wird entscheidet der Zeitgeist und das ganz persönliche Empfinden. Deshalb würde auch ein Richter in Flensburg im gleichen Fall anders entscheiden als sein Kollege in Berchtesgaden – also willkürlich.

Wer das Grundgesetz studiert findet noch weitere gesetzliche Moralvorstellungen, wie etwa persönliche Ehre und Treue zur Verfassung (Art. 5). Auch will der Staat entscheiden, ob Eltern ihre Kinder richtig erziehen und auf deren seelische Entwicklung achten (Art. 6). Wie passt eigentlich seelische Entwicklung mit Einheitsschule (Art. 7) zusammen?

Beispiel 2: Grundrechte, die sich selbst aufheben können

Art. 8 [Versammlungsfreiheit] (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Die Methode, den Bürgern erst ein Recht einzuräumen (1), um dieses gleich mit dem zweiten Satz (2) wieder einschränken zu können, zieht sich durch das ganze Grundgesetz. Mit anderen Worten: Wann immer die Regierung will, kann sie durch eine simple Verordnung das Versammlungsrecht ganz einfach aufheben, im konkreten Fall sogar solche, die nicht unter freiem Himmel stattfinden (siehe Corona-Maßnahmen). Wer nur den ersten Satz liest, wird das Grundgesetz toll finden – auch wenn der eigentlich eine Selbstverständlichkeit, geradezu ein Naturrecht ist! Wieso brauchen wir überhaupt Gesetze, die uns etwas erlauben? Ist denn alles, was nicht extra erlaubt ist, verboten?

Beispiel 3: Änderungen des Grundgesetzes seit 1949

Quelle: 75 Jahre Grundgesetz – Änderungen des Grundgesetzes seit 1949

Es mag gute Gründe geben, dass das vor 75 Jahren festgelegte Grundgesetz im Laufe der Zeit angepasst werden muss. Dass diese Anpassungen aber meist gar nicht öffentlich diskutiert, geschweige denn von den Bürgern mitbestimmt werden, darf als Skandal bezeichnet werden. So wurde zum 01.07.2022 – mitten in der Corona-Krise(!) – der Artikel 87a (1) wie folgt ergänzt:

(1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Dieses Sondervermögen wurde zudem einfach außerhalb der Kreditobergrenzen der Schuldenregel gestellt und ist auch bereits errichtet (2023).

Interessant ist auch der Artikel 91b vom 01.01.2015

Art. 91b [Bildungsplanung und Forschungsförderung] (1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

Die staatliche Förderung der Wissenschaft erscheint vielen als Selbstverständlichkeit. Wer hat da schon Bedenken im Sinne: Wer gefördert wird, liefert was gefordert wird?

Beispiel 4: Zur Problematik der Ausführungsgesetze

Bei vielen Artikeln des Grundgesetzes wird darauf hingewiesen, dass deren Ausführung durch entsprechende Gesetze geregelt wird: Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Das bedeutet, dass durch die jeweils Regierenden unterhalb des Grundgesetzes an dessen Auslegung und Ausführung herumgebastelt werden kann und wird. Und wieder mal ganz ohne Bürgerbeteiligung!

Können nun die Bürger Deutschlands auf dieses Grundgesetz stolz sein?
Diese Frage kann nur beantworten, wer es gelesen und verstanden hat! 

Übrigens, ist es eigentlich eine Nebensächlichkeit, dass im Mai 1949 das Grundgesetz nur deshalb in Kraft treten konnte, weil die Westalliierten die Genehmigung hierzu erteilt haben? Wer ist denn hier der Souverän? Damals wie heute?

Schlussbemerkung

Der wirklich demokratische Staat ist ausschließlich auf jene Aufgaben beschränkt, welche dem Schutz und der Sicherheit seiner Bürger dienen (= Hoheitsaufgaben: Schutz von Leib und Leben, Arbeitsschutz, Naturschutz, Jugendschutz etc.). Diese Sicherheit dient allein dem friedlichen Zusammenleben. Deshalb schränken wir mit demokratisch(!) abgestimmten Regeln ganz bewusst und freiwillig unsere Handlungsfreiheit ein. Rechte geben also keine Freiheit, sie schränken sie ein. Gesetze, welche uns dieses oder jenes erlauben sind ebenso unsinnig, wie es auch der Begriff der Freiheitsrechte ist.

Frei von jeglichem staatlichen Zugriff muss aber die geistige Freiheit, die Freiheit im Denken, die Freiheit der selbstbestimmten und individuellen Entwicklung sein. Dass der jetzige Staat diese Freiheit aufs Übelste einschränkt, zeigt allein schon der oben erwähnte Art. 7. Der Staat bestimmt was wir zu denken haben!

Nachwort: Was muss eigentlich eine Verfassung leisten?

Die Antwort ist zunächst ganz einfach: Gesetze sollen die Art und Weise schützen, wie wir leben wollen. Damit sind wir nun endlich dort angekommen wo alles beginnt, nämlich bei der Frage, wie wir eigentlich leben wollen. Hier ist die Antwort deutlich schwieriger, denn es geht um eine gemeinsame, gesamtgesellschaftliche Vorstellung, eine Vision vom richtigen Leben.

Eine solche Vision wäre die Beschreibung eines gesamtgesellschaftlichen Zustandes, um daraus die notwendigen, gemeinsamen Ziele – auch die Gesetze! – ableiten zu können. Eine solche Vision haben wir nicht! Deshalb macht der Staat was er will, er sagt uns wie wir zu leben und was wir zu denken haben. So bequem das für manche glückliche Sklaven sein mag, so menschenunwürdig ist es.

Was eine gesamtgesellschaftliche Vision leisten muss, hat der Autor vielfach vorgetragen, und dass die Soziale Dreigliederung eine solche Vision sein kann, erfährt man in seinen Einführungsvorträgen.

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Liebe Leser, wie sehen Sie das? Schreiben Sie mir:  Bernhard.Huber@soziale3gliederung.com

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