Freiheit und Gleichheit, Recht und Gerechtigkeit

Bernhard M. Huber, Juni 2025                                                                                                    (download)

Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit sind die Bedingungen für ein friedliches Miteinander im Sinne der Sozialen Dreigliederung. Die Bedeutung der Brüderlichkeit wurde bereits in den Texten zum Wirtschaftsleben diskutiert. Hier soll es um weitere Begriffe gehen, welche einer Einordnung und Diskussion bedürfen.

Freiheit gehört zu den besonders schwierigen Begriffen, weil Freiheit oft nur materiell verstanden wird: Geld macht frei, weil wir uns dadurch dieses oder jenes leisten können. Tatsächlich regt Geld die Fantasie der Möglichkeiten an. Diese Fantasie ist so frei, wie das gesamte Denken frei ist, eben: Freiheit im Geistesleben. Allerdings, sobald man den Fuß vor die Türe setzt, um zur Tat zu schreiten, verlässt man sein freies ICH und ist im geregelten WIR. Da das Zusammenleben im WIR durch Gesetze eingerahmt ist, gibt es keine generelle Freiheit im Handeln! Bereits die nächste Straßenkreuzung nimmt uns die Handlungsfreiheit: An der roten Ampel sind wir alle gleich – egal wie viel Geld und freie Fantasie wir haben.

Diese freiheits-einschränkende Gleichheit geht aber aus unserem eigenen, freien(!) Entschluss hervor, weil wir geregelt zusammen leben wollen. Die Regeln für dieses Zusammenleben gelten natürlich gleichermaßen für jeden und jederzeit: Gleichheit im Rechtsleben. Dass der Weg dahin noch weit ist, ist aber eine Frage von Recht und Unrecht, nicht von Gerechtigkeit und Ungerechtigkeit.

Gerechtigkeit ist ein moralischer Begriff, welcher nicht in eine, notwendigerweise normative Gesetzgebung passt. Moralische Begriffe sind juristisch nicht fassbar, weil sie im Grunde willkürlich interpretierbar sind. Das bedeutet nicht, dass ein Richter bei der Festlegung eines Strafmaßes die persönlichen Umstände des Angeklagten nicht berücksichtigen kann. Insofern gibt es im Rechtsleben tatsächlich einen Gerechtigkeitsspielraum

Recht und Gesetz sind uns natürlich immer dann „recht“, wenn es um unseren Schutz und unsere Sicherheit geht: Schutz von Person und Eigentum, Arbeitsschutz, Naturschutz etc. Schutz und Sicherheit sind die wahren Hoheitsaufgaben des Staates – und nichts anderes!

Generell können Moral, Werte, Sitte, Ideale und Würde keinen juristischen Charakter annehmen, da sie kulturabhängig und selbst innerhalb eines Staatsgebietes nicht homogen verteilt sind. Also sind sie nicht normierbar und damit juristisch nicht einklagbar. Sie mögen als Absichtserklärung in der Präambel einer Verfassung stehen, gehören aber nicht in den Gesetzestext selbst. So wird auch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte verstanden: Weil sie „…kein rechtsverbindliches Dokument ist, sondern das Wertefundament und den Handlungsmaßstab für die Weltgemeinschaft formuliert …“.

Gleichwertigkeit nach Artikel 1 der Menschenrechte: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Solidarität begegnen. Die Anerkennung dieser Gleichwertigkeit ist Ausdruck unseres Menschenbildes und gehört zu den Grundbedingungen des sozialen Lebens insgesamt.

Bernhard M. Huber
Bernhard.Huber@soziale3gliederung.com

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